Artikel 14
Verweisungen
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Gesetzesnummer
20010194
Dokumentnummer
NOR40201854
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)