Artikel 14
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1999 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1999 (Anlage IV) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.
Schlagworte
Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10005113
Dokumentnummer
NOR12056588
alte Dokumentnummer
N3199811476O
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