Artikel 14 BFG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 14

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1990 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1990 (Anlage IV) (Anm.: der II. Abschnitt der Anlage ist nicht darstellbar) getroffen.

Schlagworte

Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004645

Dokumentnummer

NOR12050721

alte Dokumentnummer

N3199010576H

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