Artikel 14
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1990 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1990 (Anlage IV) (Anm.: der II. Abschnitt der Anlage ist nicht darstellbar) getroffen.
Schlagworte
Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004645
Dokumentnummer
NOR12050721
alte Dokumentnummer
N3199010576H
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