Artikel 14
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1989 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1989 (Anlage IV) getroffen.
Anlage nicht darstellbar
Schlagworte
Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004616
Dokumentnummer
NOR12050464
alte Dokumentnummer
N3198910883F
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