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Artikel 14 Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1997

Artikel 14

Koordinierung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen unmittelbar und über einschlägige zwischenstaatliche Organisationen eng zusammen.

(2) Die Vertragsparteien entwickeln insbesondere auf nationaler Ebene und vor Ort operationelle Mechanismen mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Koordinierung zwischen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu gewährleisten, um Doppelarbeit zu vermeiden, ihre Schritte und Vorgehensweisen aufeinander abzustimmen und die Hilfe so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten. In Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, wird der Koordinierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit internationaler Zusammenarbeit Vorrang eingeräumt, um die Mittel so wirksam wie möglich zu nutzen, eine bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten und die Durchführung nationaler Aktionsprogramme und Prioritäten im Rahmen dieses Übereinkommens zu erleichtern.

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