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Artikel 14 Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Artikel 14

Ratifikation und Verwahrer

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation durch die Unterzeichner nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts.

(2) Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der OECD hinterlegt, der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.

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