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Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 14

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 13 genannten Kommission beigelegt werden.

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