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Artikel 14 Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Artikel 14

Zuständigkeit

Zuständig für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind

  1. a) für die slowakische Seite das Umweltministerium der Slowakischen Republik.
  2. b) für die österreichische Seite das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und die zuständigen Landesregierungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40062003

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