ARTIKEL 14
Artikel 14
Unterzeichnung, Sprachen, Notifikationen
- (1) a) Dieses Abkommen wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
- b) Dieses Abkommen liegt bis zum 30. Juni 1969 in Bern zur Unterzeichnung auf.
(2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schweizerischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieses Abkommens den Regierungen der Länder, die es unterzeichnet haben, und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
(4) Der Generaldirektor läßt dieses Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, die Annahmen der Änderungen dieses Abkommens und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen und die Notifikationen von Kündigungen.
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