Artikel 14
- 1. Falls die universellen Ausstellungen nationale Pavillons umfassen, errichten alle teilnehmenden Regierungen ihre Pavillons auf eigene Kosten. Mit vorheriger Zustimmung des Büros können jedoch die Veranstalter von universellen Ausstellungen ausnahmsweise Stände errichten, die dazu bestimmt sind, an Regierungen vermietet zu werden, die nicht in der Lage sind, nationale Pavillons zu errichten.
- 2. Bei den Fachausstellungen obliegt die Errichtung der Baulichkeiten den Veranstaltern.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009680
alte Dokumentnummer
N1198014918R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)