Artikel 14.
Der Haushalt des Internationalen Büros wird vorläufig auf 4000 Pfund Sterling festgesetzt. Die Ausgaben des Büros werden von den vertragschließenden Ländern eingebracht. Deren Beiträge werden in folgender Weise festgesetzt: Der Beitrag der Länder, die Völkerbundsmitglieder sind, wird entsprechend ihrem Völkerbundsbeitrag festgesetzt. Der Beitrag der höchstbesteuerten Länder darf 500 Pfund Sterling nicht übersteigen, außer bei Erhöhung des oben festgesetzten Haushalts. Die Länder, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, benennen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ein Land, das Völkerbundsmitglied ist. Ihr Beitrag ist demjenigen dieses Landes gleich.
Der Verwaltungsrat kann außerdem die Erhebung jeglicher anderer Gebühren als Vergütung für Dienstleistungen an Gruppen und Einzelne zulassen.
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