Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 14
Anwendung des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für alle Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowohl vor als auch nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Dieses Abkommen gilt nicht für Investitionen, die einem Streitbeilegungsverfahren gemäß dem am 25. Oktober 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 2) unterworfen wurden, das auf sie bis zur Streitbeilegung weiterhin Anwendung findet.
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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 idF BGBl. Nr. 714/1993
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022
Gesetzesnummer
20001771
Dokumentnummer
NOR40028150
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