ARTIKEL 14
Luftfahrtsicherheit
(1) Jede Vertragspartei bestätigt, dass ihre Verpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei zum Schutz der Sicherheit der Zivilluftfahrt vor ungesetzlichen Formen der Störung in einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Jede Vertragspartei handelt insbesondere gemäß den Bestimmungen für die Luftfahrtsicherheit der Convention on Offences and Certain Other Acts Committed on Board Aircraft (Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen2), welche am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, Convention for the Suppression of Unlawful Seizure of Aircraft (Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen3), unterschrieben in Den Haag am 16. Dezember 1970, die Convention for the Suppression of Unlawful Acts against the Safety of Civil Aviation (Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt4), unterzeichnet in Montreal am 23. September 1971, das Protocol for the Suppression of Unlawful Acts of Violence at Airports Serving International Civil Aviation (Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen5), unterschrieben in Montreal am 24. Februar 1988 sowie die Convention on the Marking of Plastic Explosives for the Purpose of Detection (Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens6), unterzeichnet in Montreal am 1. März 1991.
(2) Jede Vertragspartei erhält auf ihre Anfrage jede notwendige Unterstützung von der anderen Vertragspartei, um die ungesetzliche Inbesitznahme von Zivilflugzeugen und andere ungesetzliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Flugzeuge, ihrer Passagiere und Besatzung, Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen, und jede andere Bedrohung gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Parteien handeln in ihren beidseitigen Beziehungen gemäß den gültigen Bestimmungen für die Luftfahrtsicherheit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sowie gemäß den Anhängen zur Konvention von Chicago. Jede Vertragspartei verlangt, dass die Betreiber von in ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, welche ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, und, im Falle der Republik Österreich, von Betreibern von Luftfahrzeugen, die entsprechend des EU-Vertrages und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen nach dem Recht der Europäischen Union verfügen, sowie dass die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesen Luftsicherheitsstandards handeln.
(4) Jede Vertragspartei stimmt zu, dass diese Betreiber eines Flugzeuges aufgefordert werden können, die Bestimmungen über Luftfahrtsicherheit gemäß Absatz (3) dieses Artikels zu überprüfen, wenn dies von der anderen Vertragspartei gefordert wird und dies bei Eintritt in, Austritt aus oder während des Aufhaltens im Gebiet dieser anderen Vertragspartei. Jede Vertragspartei garantiert, dass entsprechende Maßnahmen auf ihrem Gebiet eingehalten werden, um das Flugzeug zu schützen und die Passagiere sowie die Besatzung, mitgeführten Produkte, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Einsteigens oder der Beladung zu überprüfen. Jede Vertragsparteibehandelt zudem auf verständnisvolle Art und Weise ein Ansuchen der anderen Vertragspartei in Bezug auf besondere Sondersicherheitsmaßnahmen, welche bei einer speziellen Bedrohung zu treffen sind.
(5) Wenn es zu einem Zwischenfall oder zu einer Androhung eines Zwischenfalls einer gesetzeswidrigen Inbesitznahme eines Zivilflugzeuges oder einer gesetzeswidrigen Handlung gegen die Sicherheit dieses Flugzeuges oder gegen Passagiere und Besatzung, gegen Flughäfen oder gegen Flugsicherungseinrichtungen kommt, unterstützt jede Vertragspartei die andere Vertragspartei, indem sie die Kommunikation ermöglicht und andere geeignete Maßnahmen einleitet, um einen solchen Zwischenfall oder Bedrohung unverzüglich und auf sichere Art und Weise zu beenden.
(6) Wenn eine Partei, unbeschadet der Artikel 17 (Konsultation) und 18 (Streitbeilegung), gute Gründe hat anzunehmen, dass die andere Vertragspartei die Bestimmungen dieses Artikels nicht einhält, kann diese Vertragspartei Konsultationen verlangen. Diese Konsultationen beginnen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Erhalt dieses Ersuchens. In Ermangelung einer zufriedenstellenden Vereinbarung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Beginn der Konsultationen liegt für die Partei ein Grund vor, Konsultationen zu verlangen und dies in Bezug auf Ablehnung, Aussetzung oder Auferlegung von Bedingungen für die Genehmigungen der Fluglinie oder Fluglinien, welche von der anderen Partei gemäß Artikel 4 dieses Abkommens namhaft gemacht wurden. Wenn dies durch Gefahr in Verzug gerechtfertigt ist, oder um eine weitere Nichterfüllung der Bestimmungen dieses Artikels zu verhindern, kann die Partei, welche diese Konsultationen verlangt, geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen.
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1999.
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