Artikel 148e
Artikel 148e. Die Volksanwaltschaft hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40260261
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