Artikel 146 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 146

(1) Artikel 146.Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes über Ansprüche nach Artikel 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

(2) Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen.

Schlagworte

Vollstreckung, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Bundesexekution,

Zivilgericht, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001911

alte Dokumentnummer

N1192512261S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)