Artikel 146
(1) Artikel 146.Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes über Ansprüche nach Artikel 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
(2) Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um Exekutionen gegen den Bund oder gegen Bundesorgane handelt, keiner Gegenzeichnung nach Artikel 67.
zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II § 22 BVG BGBl. Nr. 393/1929
Schlagworte
Vollstreckung, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Bundesexekution, Zivilgericht, Exekutionsgericht, Militär, bewaffnete Macht
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002204
alte Dokumentnummer
N1192912601S
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