Artikel 144 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 144

(1) Artikel 144.Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen oder Verfügungen) der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet, und zwar, insoweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges.

(2) Er erkennt weiters über Beschwerden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Angestellten des Bundes, der Länder (Bezirke) und der Gemeinden wegen Verletzung der aus dem Dienstverhältnis entsprungenen Rechte durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde, und zwar, insoweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges.

(3) Auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Beschwerde nicht gegründet werden.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 132, Absatz 1 und 2, gelten in diesen Fällen auch für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde, subjektives Recht, Grundrecht, Bescheid,

Freiheitsrecht, Behörde, Verfassungsgerichtshoferkenntnis,

Bundesgesetz, öffentlichrechtliches Dienstverhältnis,

Disziplinarrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001909

alte Dokumentnummer

N1192512259S

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