ARTIKEL 140
Artikel 140
Verbot von Kompensationen und nationalen Präferenzen
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Prüfung der Qualifikation und der Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen, der Wertung der Angebote und der Vergabe der Aufträge weder Kompensationen berücksichtigen, anstreben oder vorschreiben noch Bedingungen hinsichtlich nationaler Präferenzen wie Spannen, die Preispräferenzen ermöglichen.
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