Artikel 13. Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!

Artikel 13.

Der Generalsekretär wird eine Liste aller Vertragsteile führen, die das gegenwärtige Übereinkommen gezeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Diese Liste wird jederzeit den Mitgliedern des Bundes zugänglich sein; sie wird entsprechend den Weisungen des Rates so oft als möglich veröffentlicht werden.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001516

alte Dokumentnummer

N1192215310S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)