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Artikel 13 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Artikel 13

Artikel 13. A. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm im Zeitpunkt der im Artikel 11, Absatz A, vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder später beitreten.

B. Der Beitritt erfolgt durch Übermittlung der Beitrittsurkunde an die französische Regierung auf diplomatischem Weg; die Urkunde ist im Archiv dieser Regierung zu hinterlegen.

C. Diese Regierung wird unverzüglich allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich bekanntgeben, an welchem Tag sie die Anzeige erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084128

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