Artikel 13 Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 13

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird von beiden Parteien nach den jeweiligen Verfahren ratifiziert. Beide Parteien notifizieren einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt an jenem Monatsersten in Kraft, der auf den Tag des Eingangs der zweiten Notifikation folgt.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis zwischen den Parteien jederzeit abgeändert werden.

(3) Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Partei kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung stellt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Parteien nicht in Frage.

So geschehen in Bern im beglaubigten Doppel in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098336

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