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Artikel 13 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 13

Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der Bundesrepublik Deutschland den Schwerkriegsbeschädigtenausweis II.

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