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Artikel 13 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 13

Ist ein Vermögen, das nach den vorangegangenen Bestimmungen übertragen werden könnte, vor Inkrafttreten dieses Vertrages veräußert worden, so wird dem Begünstigten der Veräußerungserlös oder das an Stelle des veräußerten Vermögens angeschaffte Ersatzvermögen übertragen, soweit sich der Veräußerungserlös oder das Ersatzvermögen in der Verfügungsgewalt der Republik Österreich befinden. Entsprechendes gilt für sonstige Vermögenswerte, die an die Stelle des ursprünglich vorhandenen Vermögens getreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043423

alte Dokumentnummer

N3195844168J

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