Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Weg kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Juni 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
20001340
Dokumentnummer
NOR40018495
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