Artikel 13
Erhält ein Vertragsstaat Kenntnis von der Bruchlandung, Notlandung oder sonstigen unbeabsichtigten Landung eines nicht von ihm gestarteten Weltraumgegenstands oder von dessen Bestandteilen auf dem Mond, so unterrichtet er umgehend den Vertragsstaat, der den Start durchgeführt hat, und den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Gesetzesnummer
10000788
Dokumentnummer
NOR12011012
alte Dokumentnummer
N1198419184S
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