vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 13

Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft eine aus Vertretern der Vertragsparteien bestehende gemeinsame Arbeitsgruppe die Umsetzung dieses Übereinkommens und zeigt eventuell notwendige Ergänzungen und Änderungen auf.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)