vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 13

Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen beim Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und anderen dazugehörigen Rechten und bei der Abschließung von Miet- und anderen Verträgen über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte