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Artikel 13 Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1992

Artikel 13

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

  1. a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
  2. b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014202

alte Dokumentnummer

N1199315197L

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