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Artikel 13 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 13

Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen werden einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Generalsekretär beantragt oder wenn der Rat es zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich hält; sie sind jeweils 60 Tage im voraus anzukündigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057904

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