Artikel 13 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 13

Artikel 13

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 9 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden australischen Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

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