vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 13

Dieses Abkommen findet auf Schiffbrüchige, Verwundete und Kranke zur See folgender Gruppen Anwendung:

1. Angehörige der bewaffneten Kräfte einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören.

2. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschließlich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und außerhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschließlich der organisierten Widerstandsbewegungen, die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. a) an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;
  2. b) ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
  3. c) die Waffen offen tragen;
  4. d) bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;

3. Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;

4. Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Dienststellen, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern sie von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, dazu ermächtigt wurden;

5. Besatzungsmitglieder der Handelsmarine, einschließlich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen, sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, sofern sie auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung genießen;

6. Die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte