Artikel 13
Artikel 13. Die Kriegführenden haben dem in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichneten Personal, solange es sich in ihren Händen befindet, denselben Unterhalt, dieselbe Unterbringung, dieselben Bezüge und dieselbe Löhnung zuzusichern wie dem entsprechenden Personal ihres Heeres.
Bei Beginn der Feindseligkeiten haben sie sich über das Rangverhältnis ihres Sanitätspersonals zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003184
alte Dokumentnummer
N1193624221L
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