Artikel 13 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 13

Artikel 13. Die Kriegführenden haben dem in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichneten Personal, solange es sich in ihren Händen befindet, denselben Unterhalt, dieselbe Unterbringung, dieselben Bezüge und dieselbe Löhnung zuzusichern wie dem entsprechenden Personal ihres Heeres.

Bei Beginn der Feindseligkeiten haben sie sich über das Rangverhältnis ihres Sanitätspersonals zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003184

alte Dokumentnummer

N1193624221L

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