Artikel 13
Um die Durchführung sicherzustellen, sollen die Bestimmungen dieses Statuts durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Diese Geschäftsordnung ist durch das Ständige Büro auszuarbeiten und den Regierungen der Mitglieder zur Genehmigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR12027719
alte Dokumentnummer
N2196715420R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)