ARTIKEL 13
Das Königreich Dänemark und die Republik Island, die nicht der Abfassung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, können diesem durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten. Der Beitritt wird zwei Monate nach dem Tage der Hinterlegung dieser Urkunde, jedoch nicht vor Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist von vier Monaten wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR12046328
alte Dokumentnummer
N3197525111L
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