Artikel 13 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.1989

Artikel 13

Notifizierung der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen

Der Generaldirektor informiert die Partei des Protokolls, wenn das Personal oder ein Sachverständiger im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei den Dienst aufnimmt oder verläßt. Des weiteren notifiziert der Generaldirektor regelmäßig allen Parteien des Übereinkommens die Namen und Staatsbürgerschaften der Mitglieder des Personals, für welche die Bestimmungen des Artikels 9 dieses Protokolls gelten.

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