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Artikel 13 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1997

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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