Artikel 13
Sicherheit der Zivilluftfahrt
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, ein integraler Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragschließenden Parteien handeln in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **) und des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***),
4. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Zivilluftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Parteien anwendbar sind; die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen eingetragen sind, bzw. Betreiber, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Halter von Flughäfen in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Zivilluftfahrt handeln.
5. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die von der anderen Vertragspartei geforderten Sicherheitsbestimmungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände sowie die Fracht sowohl vor dem Abflug als auch vor dem Beladen einer Kontrolle zu unterziehen. Weiters verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, jede Aufforderung seitens der anderen Vertragspartei zu Sondermaßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen oder Fluggästen vor einer ganz bestimmten Bedrohung zu berücksichtigen.
6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Luftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
7. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei fordern.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
10012069
Dokumentnummer
NOR12152724
alte Dokumentnummer
N9199115661J
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