Artikel 13
Vorbehalte zum Vertrag
(1) [Grundsatz] Vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (2) darf zu diesem Vertrag kein Vorbehalt erklärt werden.
(2) [Ausnahme] Jeder Staat, der Vertragspartei wird, kann zugleich dem Generaldirektor notifizieren, daß er die Bestimmungen des Artikels 4 (1) hinsichtlich solcher Erklärungen nicht anwenden wird, die nicht die Verwertung geistiger Eigentumsrechte an audiovisuellen Werken betreffen. Hat ein Staat einen solchen Vorbehalt erklärt, kann er ihn durch eine beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation zurückziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10003003
Dokumentnummer
NOR12035739
alte Dokumentnummer
N2199114326J
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