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Artikel 13 Internationale Klassifikation von Waren (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1982

Artikel 13

Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft

Die Bestimmungen des Artikels 24 der Stockholmer Fassung von 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden; falls jedoch diese Bestimmungen in Zukunft geändert werden, so ist die letzte Änderung auf dieses Abkommen für die Länder des besonderen Verbandes anzuwenden, die durch diese Änderung gebunden sind.

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