Artikel 13
Wird eine der im Art. 12 Abs. 1 Z 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist des § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10001259
Dokumentnummer
NOR12014430
alte Dokumentnummer
N1199327301J
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