Teil II
Allgemeiner Schutz der Bevölkerung vor gewissen Kriegsfolgen
Artikel 13
Die Bestimmungen dieses Teiles beziehen sich auf die Gesamtheit der Bevölkerung der in einen Konflikt verwickelten Länder, ohne jede, besonders auf Rasse, Nationalität, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung, und zielen darauf ab, die durch den Krieg verursachten Leiden zu mildern.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12004987
alte Dokumentnummer
N1195315256R
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