Artikel 13
F. Sonstige Angelegenheiten
Artikel 13 ‑ Vermittlung oder andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
Um Streitigkeiten vorzubeugen oder sie beizulegen oder um Kinder berührende Verfahren vor einer Justizbehörde zu vermeiden, fördern die Vertragsparteien in von ihnen zu bestimmenden geeigneten Fällen die Schaffung von Vermittlungsmöglichkeiten oder anderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und deren Anwendung, um eine Einigung zu erzielen.
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