Artikel 13 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 7

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 13

Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, daß im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten mißbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und dem Gerichtshof Beratungen abgehalten, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch stattgefunden hat, und – bejahendenfalls – um dafür Vorsorge zu treffen, daß er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, daß eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten mißbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007392

Dokumentnummer

NOR12080393

alte Dokumentnummer

N5199319686L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)