Artikel 13
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Dieses Abkommen gilt nicht für Beamte internationaler Organisationen oder Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, die in bezug auf die Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Steuern auf generationswechselnde Vermögensübertragungen in keinem der Vertragsstaaten als wohnhaft behandelt werden.
Schlagworte
Nachlaßsteuer, Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10004390
Dokumentnummer
NOR12047951
alte Dokumentnummer
N3198313526L
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