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Artikel 13 DBA – USA – ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 13

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Dieses Abkommen gilt nicht für Beamte internationaler Organisationen oder Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, die in bezug auf die Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Steuern auf generationswechselnde Vermögensübertragungen in keinem der Vertragsstaaten als wohnhaft behandelt werden.

Schlagworte

Nachlaßsteuer, Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10004390

Dokumentnummer

NOR12047951

alte Dokumentnummer

N3198313526L

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