Artikel 13 DBA – Tuerkei

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1973

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden darf.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Diese Gewinne dürfen jedoch in dem anderen Staat besteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung sechs Monate nicht übersteigt und das veräußerte Vermögen in diesem anderen Staat gelegen ist. Aktien gelten im Sinn dieses Absatzes als in dem Staat gelegen, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045903

alte Dokumentnummer

N3197341857J

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