Artikel 13
Artikel XIII (Zu § 70)
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1986 gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1986 um 4,25 vH, jedoch mindestens um 500 S erhöht. Liegt das monatliche Sonderentgelt dieser Bediensteten der Österreichischen Bundesforste jedoch unter 7 779 S, so erhöht es sich abweichend vom ersten Satz um 6,43 vH.
(2) Bei teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1986 gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1986 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 oder 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
- 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
- 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
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