Artikel 13 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 13

Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.

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