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Artikel 13 Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 13

Durchreise und Aufenthalt

(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

  1. a) der Generalsekretär von ICPO-Interpol und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  2. b) die Beamten von ICPO-Interpol;
  3. c) die Angestellten von ICPO-Interpol;
  4. d) die Mitarbeiter der Akademie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  5. e) die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die von der Akademie eingeladen werden;
  6. f) die amtlichen Besucher und
  7. g) die Teilnehmer an den von der Akademie angebotenen Kursen und Seminaren.

(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen von ICPO-Interpol verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. die Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Schlagworte

Quarantänevorschrift

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098350

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