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Artikel 13 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

Artikel 13

AUSNAHME VON DER VERPFLICHTUNG ZUR AMTSHILFE

  1. 1. Wenn die ersuchte Zollverwaltung der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Staates der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigen könnte oder zur Verletzung von Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen sowie Staats- oder Amtsgeheimnissen im Staatsgebiet der Vertragspartei führen könnte, so kann sie die Amtshilfe ganz oder teilweise verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.
  2. 2. Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen wird, ist die ersuchende Zollverwaltung unverzüglich über die Gründe der Verweigerung zu informieren.
  3. 3. Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Zollverwaltung aufgeschoben werden, wenn dies eine laufende Ermittlung, Verfolgung oder Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall nimmt die ersuchte Zollverwaltung mit der ersuchenden Zollverwaltung Kontakt auf, um zu entscheiden, ob Amtshilfe unter den für die ersuchte Zollverwaltung erforderlichen Bedingungen und Umständen geleistet werden kann. Sollte die Erteilung der Amtshilfe aufgeschoben werden, so sind die Gründe dafür anzugeben.
  4. 4. Wenn die ersuchende Zollverwaltung um Amtshilfe ersucht, die sie selbst im Falle eines Ersuchens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Entscheidung über die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Zollverwaltung.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Staatsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157256

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