Artikel 13
Die Regierung jedes Staates, der an einer Ausstellung teilnimmt, hat einen Abteilungs-Generalkommissär zu ernennen, der sie bei der einladenden Regierung vertritt. Der Abteilung-Generalkommissär ist allein mit der Organisierung seiner nationalen Schaustellung beauftragt. Er unterrichtet den Generalkommissär der Ausstellung über die Zusammensetzung dieser Schaustellung und überwacht die Beachtung der Rechte und Pflichten der Aussteller.
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